Alle Angaben in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung. Für Entscheidungen über Leistungen oder Ansprüche gelten allein die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen. Im Zweifel haben immer die Bedingungen Vorrang.
Fällt ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt aus, entstehen häufig Fragen – insbesondere, wenn ein Bikeleasing-Vertrag besteht.
Nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung lässt sich die Leasingrate nicht mehr wie gewohnt über die Entgeltumwandlung aus dem Gehalt finanzieren. Der Arbeitgeber ist weiterhin zur Zahlung der Leasingrate verpflichtet, kann diese jedoch nicht mehr vom Bruttogehalt des Mitarbeiters einbehalten.
In dieser Situation leistet die Arbeitgeber-Ausfallversicherung (AGAV): Sie übernimmt unter den vertraglichen Voraussetzungen die anfallenden Leasingraten ab vollem Wegfall der Lohnfortzahlung.
Wann leistet die Arbeitgeber-Ausfallversicherung (AGAV)?
Im Versicherungsfall Langzeiterkrankung übernimmt die AGAV die vereinbarten Leasingraten im Rahmen der vertraglichen Versicherungsbedingungen. Der Bikeleasing-Service erstattet die Raten nachträglich, sobald der Mitarbeiter seine Tätigkeit wieder aufnimmt und der Arbeitgeber dies entsprechend gemeldet hat.
Der Leasingvertrag bleibt während der gesamten Erkrankung unverändert bestehen. Das Dienstrad verbleibt beim Mitarbeiter und kann weiterhin genutzt werden.
Eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags ist im Versicherungsfall Langzeiterkrankung ausgeschlossen.
Entstehen für den Mitarbeiter Kosten während der Erkrankung?
Dem Mitarbeiter entstehen während der Dauer der Langzeiterkrankung keine zusätzlichen Kosten.
Bitte beachten Sie jedoch: Abweichende Regelungen können sich aus internen Vereinbarungen ergeben, beispielsweise aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Nachtrag zum Überlassungsvertrag. Diese können vorsehen, wie die Leasingraten im Falle eines Ausfalls durch den Mitarbeiter zu tragen sind und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Damit die Leistungen der AGAV in Anspruch genommen werden können, muss der Arbeitgeber bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen:
Versicherungsfall melden
Die Langzeiterkrankung wird über das Bikeleasing-Portal gemeldet.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung sowie alle erforderlichen Angaben finden Sie im folgenden Artikel:
So melden Arbeitgeber einen Versicherungsfall.
Meldefristen einhalten
Der Versicherungsfall sollte innerhalb von 90 Tagen nach vollem Wegfall der Lohnfortzahlung gemeldet werden. Erfolgt die Meldung verspätet, kann der Versicherer unter Umständen eine anteilige Kürzung vornehmen.
Nachweise einreichen
Für die Prüfung des Versicherungsfalls sind entsprechende Nachweise erforderlich, die den vollen Wegfall der Lohnfortzahlung sowie den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit lückenlos belegen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
- Klinik- oder Reha-Bescheinigungen,
- Daten aus der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Nach Abruf der eAU muss der Arbeitgeber die relevanten Informationen in geeigneter Form übermitteln, beispielsweise als Screenshot oder PDF aus dem eigenen System.
Die eingereichten Nachweise müssen den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vollständig dokumentieren und sich eindeutig dem betroffenen Mitarbeiter zuordnen lassen.
Bitte beachten Sie zudem: Die Wiederaufnahme der Tätigkeit (vollständig oder teilweise) ist innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen.
Eine vollständige und fristgerechte Abwicklung stellt sicher, dass die Erstattung reibungslos erfolgen kann.
Wann besteht kein Anspruch aus der AGAV
Die AGAV deckt eine Vielzahl von Störfällen ab und sorgt für finanzielle Entlastung. In bestimmten, klar abgegrenzten Situationen besteht jedoch kein Leistungsanspruch.
Kein Anspruch besteht insbesondere:
- bei Arbeitsunfähigkeit, die bereits vor Übernahme des Dienstrads bestanden hat,
- bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen,
- bei Entziehungsmaßnahmen oder Entziehungskuren,
- bei Erkrankungen oder Unfällen infolge von Kriegseinwirkungen oder anerkannten Wehrdienstbeschädigungen.
FAQ / Zusätzliche Hinweise
Wer meldet den Versicherungsfall?
Der Arbeitgeber meldet den Fall über das Bikeleasing-Portal.
Weitere Informationen finden Sie hier: So melden Arbeitgeber einen Versicherungsfall
Muss das Dienstrad zurückgegeben werden?
Nein. Bei einer Langzeiterkrankung bleibt das Dienstrad beim Mitarbeiter.
Kann das Dienstrad während der Erkrankung genutzt werden?
Ja. Das Dienstrad kann weiterhin genutzt werden.
Wann sollte der Versicherungsfall gemeldet werden?
Der Arbeitgeber muss den Versicherungsfall innerhalb von 90 Tagen nach Wegfall der Lohnfortzahlung melden.
Was passiert, wenn die Meldung verspätet erfolgt?
Eine verspätete Meldung kann zu anteiligen Kürzungen bei der Erstattung führen.
Entstehen für den Mitarbeiter Kosten während der Erkrankung?
In der Regel entstehen während der Erkrankung keine zusätzlichen Kosten. Abweichende Regelungen können sich jedoch aus individuellen Vereinbarungen (z. B. Betriebsvereinbarung oder Nachtrag zum Überlassungsvertrag) ergeben.
Wann erfolgt die Erstattung der Leasingraten?
Der Bikeleasing-Service erstattet die Raten nachträglich in einer Summe, sobald der Mitarbeiter seine Tätigkeit wieder aufnimmt und der Arbeitgeber die Gesundmeldung übermittelt hat.
Was passiert bei einer Wiedereingliederung?
Wiedereingliederungsmaßnahmen ohne Lohnzahlung können weiterhin unter den Versicherungsschutz fallen.
Was passiert, wenn die Krankheit in eine Erwerbsunfähigkeit übergeht?
Neben der Langzeiterkrankung ist für die weitere Prüfung die Meldung eines zweiten Versicherungsfalls Erwerbsunfähigkeit erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie hier: Was passiert bei einer Erwerbsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit?
Kann das Dienstrad wegen einer längeren Erkrankung vorzeitig zurückgegeben werden?
Nein. Bei einer Langzeiterkrankung ist eine vorzeitige Radrückgabe ausgeschlossen.
Wo finde ich den vollständigen Leistungskatalog?
Versicherungen für Arbeitgeber